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Erweiterung der Sachverständigen-Prüfpflicht in Schutzgebieten für oberirdische Heizöltanks in Gebäuden

Stand Januar 2020

Mit dem Inkrafttreten der neuen, nun bundesweit geltenden Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe (AwSV) zum 1. August 2017 sowie des Hochwasserschutzgesetzes II Baden-Württemberg zum 5. Januar 2018 und der Überarbeitung des Bußgeldkatalogs „Gewässerschutz“ für Baden-Württemberg zum 1. Dezember 2018, kommen auf die Betreiber von Heizöltanks in Schutzgebieten weitreichende Änderungen zu.

Bisher galt und gilt auch weiterhin:
Unabhängig von der Lage in oder außerhalb von Schutzgebieten unterliegen alle unterirdischen Heizöltanks sowie alle oberirdische Anlagen über 10.000 l der Prüfpflicht durch unabhängige Sachverständige.


Neu von Sachverständigen zu überprüfen:
Alle Heizöllageranlagen – unabhängig von einer Schutzgebietslage - mit einem Gesamtvolumen von mehr als 1.000 l, die neu errichtet oder wesentlich geändert werden. Batterietanks, die gemeinsam befüllt und auch entleert werden (kommunizierende Behälter), gelten als ein großer Tank. Das Nenn-Volumen richtet sich nach der Herstellerangabe am Tank und nicht nach der vorhandenen oder üblichen Füllmenge.

Die weiterreichenden Sachverständigen-Prüfpflichten gelten nun auch ausnahmslos für alle Anlagen, die innerhalb eines rechtskräftig ausgewiesenen Wasserschutzgebietes und/oder eines rechtskräftig ausgewiesenen oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebietes (HQ100) liegen und ein Gesamtvolumen von über 1.000 l aufweisen. Die regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen werden bei starrem Prüfzyklus alle 5 Jahre fällig und auch die ordnungsgemäße Stilllegung einer Anlage muss von einem Sachverständigen dokumentiert werden. Eigentümer/Betreiber von Heizöllageranlagen, die noch nicht im Überwachungssystem erfasst sind, werden von der Behörde nicht zur Erstprüfung/Anzeige aufgefordert.

Es gehört zu den Betreiberpflichten, gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen rechtzeitig und auf eigene Kosten in Auftrag zu geben. Die Adressenliste der Sachverständigenorganisationen, die berechtigt sind, die Prüfungen durchzuführen und die im Landkreis Heilbronn regelmäßig tätig sind, ist auf der Homepage des Landkreises hinterlegt oder kann wie alle benötigten Informationen auch über die Mailadresse abgerufen werden.

Wer der Pflicht zur Beauftragung der Prüfung nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld nicht unter 1.000 Euro geahndet werden kann.

Weitere Informationen rund um das Thema „Heizöl“ finden Sie auf der Homepage unter dem Link www.landkreis-heilbronn.de/heizoellager

Antwort auf Ihre Fragen und Informationen zur Lage Ihres Grundstücks in Schutzgebieten erhalten Sie über die Mailadresse info.heizoel@landratsamt-heilbronn.de


Downloads:

Übersichtskarten der Wasserschutz- und Überschwemmungsgebiete. Die Wasserschutzgebiete sind grün/gelb/rot, die Überschwemmungsgebiete blau gekennzeichnet:

 

 
 
 
 
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