• 5 Mühlental

    5 Mühlental Bach

Alle Kommunen in Baden-Württemberg waren aufgrund eines Gerichtsurteiles vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) verpflichtet, rückwirkend zum 01.01.2010 die getrennte (gesplittete) Abwassergebühr einzuführen.
Die Stadt Bad Rappenau hat für ihre Abwasserbeseitigung die Trennung in die sogenannte Schmutzwassergebühr und die Niederschlagswassergebühr eingeführt.

Schmutzwassergebühr:
Der Gebührenmaßstab für die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach der Schmutzwassermenge, die auf dem angeschlossenen Grundstück anfällt.

Bemessungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr in diesem Sinne ist die auf dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte Wassermenge (Wasserzähler) bei nichtöffentlicher Trink- oder Brauchwasserversorgung die dieser entnommene Wassermenge im Übrigen das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser im Haushalt oder Betrieb genutzt wird.

Es wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass beispielsweise das in Zisternen oder ähnlichen Behältnissen gesammelte Niederschlagswasser, das als Brauchwasser der öffentlichen Abwasserbeseitigung (z.B. Toilettenspülung) zugeführt wird, durch den Zweckverband Wasserversorgungsgruppe Mühlbach zu genehmigen ist. Des Weiteren ist für eine solche Einrichtung eine entsprechende Zähleinrichtung (Wasserzähler) zu installierten. Hierfür bitten wir um rechtzeitige Kontaktaufnahme mit dem Zweckverband Wasserversorgungsgruppe Mühlbach (Tel.: 07264/9176-0).

Niederschlagswassergebühr:
Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach den überbauten und auch den befestigten Flächen eines Grundstücks, von denen Niederschlagswasser direkt oder indirekt (z.B. über Gehweg/Straße) den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird. Maßgebend für die Berechnung der versiegelten Flächen sind die tatsächlich an die Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücksflächen (Hausdach, Garagendach, Zufahrt, Hofflächen etc.).
Versiegelungsfaktoren (nach der Art der versiegelten Fläche):

Der Gemeinderat hat folgende Faktoren festgelegt, die die unterschiedliche Wasserdurch- lässigkeit der verschiedenen Versiegelungsarten berücksichtigen:

 Faktor 0,9 Faktor 0,6  Faktor 0,3
 z.B. Dachflächen, Asphalt, Beton, Bitumen  z.B. Pflaster, Platten, Verbundsteine, Knochensteine, Rasenfugenpflaster  z.B. Kies, Schotter, Schotterrasen, Rasen- gittersteine, Porenpflaster, Gründächer

Für versiegelte Flächen anderer Art gilt derjenige Wert, der den oben genannten Versiegelungsarten am nächsten kommt. Flächen, von denen kein Wasser eingeleitet wird, werden bei der versiegelten Fläche nicht berücksichtigt.

Die Höhe der Abwassergebühren:

Abwassergebühren

2010

2011

ab2012

ab 2016ab 2021
Schmutzwassergebühr: 2,30 €/m³ 2,30 €/m³ 2,56 €/m³ 2,21 €/m³ 2,21 €/m³
Niederschlagswassergebühr: 0,50 €/m² 0,54 €/m² 0,54 €/m² 0,48 €/m² 0,54 €/m³

Anzeigepflicht des Grundstückseigentümers gem. § 46 der Abwassersatzung:

Bei Neubauten hat spätestens einen Monat nach dem tatsächlichen Anschluss des Grundstückes an die Abwasseranlage eine entsprechende Meldung an die Stadtverwaltung Bad Rappenau zu erfolgen.

Konkret bedeutet dies, dass spätestens einen Monat nach Anschluss der Dachflächen an die Abwasseranlage eine Meldung an die Stadt ergehen muss. Hierbei ist ein entsprechender Lageplan im Maßstab von 1:500 beizufügen. Die an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Flächen sind rot zu kennzeichnen.

Bei sonstigen Änderungen der versiegelten Fläche von mehr als 10 m² muss dies ebenfalls innerhalb eines Monats der Stadt gemeldet werden.

Wir verweisen hierzu insbesondere auf den § 46 der Abwassersatzung der Stadt Bad Rappenau.

Unter „Formulare“ kann der „Änderungsbogen für versiegelte Flächen“ (Niederschlagswassergebühr) heruntergeladen werden. Dieser enthält auf Seite 2 auch einen Auszug mit den entsprechenden Vorschriften der Abwassersatzung.

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