Kulanzfrist läuft ab

Das Finanzministerium Baden-Württemberg informiert (Stand: 26.09.2023):
Grundsteuer: Schätzungsankündigungen werden versandt

Die Finanzämter werden in den kommenden Wochen die Schätzungsankündigung für die Grundsteuer versenden. Adressat sind alle Eigentümerinnen und Eigentümer, die bislang noch keine Erklärung für die Grundsteuer B abgegeben haben. Sie waren vor Wochen noch mal von den Finanzämtern gebeten worden, ihre Erklärung einzureichen. Dafür hatten sie eine sechswöchige Frist eingeräumt bekommen. Insgesamt hatten die Eigentümerinnen und Eigentümer über ein Jahr Zeit, ihre Erklärung für die Grundsteuer B abzugeben.
Die Finanzämter werden im nächsten Schritt dazu übergehen, den Grundsteuerwert der betroffenen Grundstücke zu schätzen. Die Schätzungen können zu Ungunsten der Eigentümerinnen und Eigentümer ausfallen. Denn die Finanzämter können Steuervergünstigungen ohne eine Grundsteuererklärung nicht berücksichtigen. Beispielsweise wenn ein Grundstück vorwiegend für eigene Wohnzwecke genutzt wird.
Wer eine Schätzankündigung erhält, kann immer noch seine Grundsteuerklärung abgeben, um eine Schätzung zu vermeiden. Deshalb enthält jede Schätzungsankündigung nochmal eine Frist. Die Finanzämter werden dann voraussichtlich ab November die Grundsteuermessbescheide auf Basis von Schätzungen verschicken.

Alle notwendigen Daten für die Erklärungsabgabe sowie weitere Informationen rund um die Grundsteuerreform finden Sie unter www.grundsteuer-bw.de


Grundsteuer: Erinnerungen werden verschickt − Kulanzzeit endet

Das Finanzministerium Baden-Württemberg informiert (Stand: 14.06.2023):

Wer seine Grundsteuererklärung für die Grundsteuer B noch nicht abgegeben hat, bekommt ab Mitte Juni 2023 ein Erinnerungsschreiben des Finanzamts zugesandt. Die Eigentümerinnen und Eigentümer haben dann sechs Wochen Zeit, um ihre versäumte Erklärungsabgabe nachzuholen. In den Schreiben ist ein erneuter Abgabetermin genannt, dann endet die Kulanzzeit. 

Liegt die Erklärung auch nach dem endgültigen Abgabetermin noch nicht vor, kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen für das betroffene Grundstück schätzen. Zudem liegt es im Ermessen des zuständigen Finanzamts, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine Erklärung verspätet oder gar nicht abgegeben wird.

Aktuell sind 81 Prozent aller Grundsteuererklärungen in Baden-Württemberg eingegangen, davon etwa 86 Prozent bei der Grundsteuer B und etwa 59 Prozent bei der Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliches Vermögen). Der Versand der Erinnerungsschreiben für die Grundsteuer B erstreckt sich bis Ende Juli 2023. Die Erinnerungsschreiben für die Grundsteuer A folgen dann voraussichtlich im dritten Quartal 2023.

Wer ein Erinnerungsschreiben erhält, seine Erklärung unter dem im Erinnerungsschreiben genannten Aktenzeichen aber bereits abgegeben hat, kann die Erinnerung ignorieren. Bei Fragen ist das Finanzamt am einfachsten über das Kontaktformular unter https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Startseite/Service/Kontakt-formular zu erreichen.

Die finalen Grundsteuerbescheide werden von der jeweilige Kommune versandt. Und zwar sobald sie über den Hebesatz entschieden hat, der ab dem Jahr 2025 gilt. Dies wird voraussichtlich ab Mitte 2024 soweit sein. Gezahlt werden muss die neue Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025. Die kommunalen Spitzenverbände hatten sich dazu bekannt, dass die Grundsteuerreform aufkommensneutral sein soll. Die Grundsteuer ist auch dann an die Kommune zu bezahlen, wenn Eigentümerinnen und Eigentümer aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken Einspruch gegen ihren Bescheid eingelegt haben.

Zu beachten ist, dass die Finanzämter grundsätzlich keine Eingangsbestätigung verschicken, wenn ein Einspruch eingelegt wird. Nur wenn der Einspruch über das ELSTER-Portal erfolgt, gibt es eine Übermittlungsbestätigung.

Weitere Informationen:

 Alle notwendigen Daten für die Erklärungsabgabe sowie weitere Informationen rund um die Grundsteuerreform finden Sie unter www.grundsteuer-bw.de.


Grundsteuerfrist beendet − Kulanzzeit schließt sich an

Die offizielle Frist für die Grundsteuer B ist am 31.01. zu Ende gegangen. Bis dahin sind in Baden-Württemberg 68 Prozent der Erklärungen bei den Finanzämtern abgegeben worden, davon rund 94 Prozent digital. Eine Abgabe ist auch nach dem Fristende noch möglich. Elster steht selbstverständlich weiterhin zur Verfügung. Wer seine Erklärung noch nicht abgegeben hat, kann das also noch nachholen.

Als nächster Schritt folgt eine Erinnerung vom Finanzamt, voraussichtlich im ersten Quartal. Solange haben alle Eigentümerinnen und Eigentümer, die die Frist verpasst haben, keine negativen Folgen zu befürchten. Das Finanzamt ist zunächst kulant. Einen Antrag auf Fristverlängerung braucht es deshalb nicht. Die Regelung betrifft private Eigentümerinnen und Eigentümer sowie sogenannte „Großkunden“ gleichermaßen. Großkunden besitzen tausende Grundstücke und können die Kulanzphase nutzen, um ihre Menge an Erklärungen abzugeben.

Bei der Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftlich genutzte Flurstücke) ist für die Abgabe noch Zeit bis zum 31.03.2023. Die Informationsschreiben hierfür sind erst im Januar versendet worden. Nach Ablauf der Frist folgt ebenfalls eine Erinnerung. Für die Grundsteuer A sind bislang rund zehn Prozent der Erklärungen eingereicht worden.

Diejenigen, die ihre Erklärung abgegeben haben, erhalten den Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid, sobald das Finanzamt die Erklärung bearbeitet hat. Bearbeitung und Versand der Bescheide erstrecken sich noch bis ins Jahr 2024. Die neue Grundsteuer gilt dann ab dem Jahr 2025.

Weitere Infos und Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen (FAQ) gibt es auf www.grundsteuer-bw.de. Auch Unterstützungsangebote zur Abgabe der Erklärung sind dort zu finden − wie Ausfüllhilfen, Erklärvideos und Beispielfälle. Das Finanzamt Heilbronn ist bei Einzelfragen zur Grundsteuererklärung ebenfalls zu erreichen. Schriftliche Anfragen sollen bevorzugt über das elektronische Kontaktformular oder eMail über die Internetseite beim Finanzamt eingereicht werden.

Bei der telefonischen Kontaktaufnahme kann es aufgrund von aktuell vermehrten telefonischen Rückfragen zur Grundsteuerreform zu längeren Wartezeiten kommen. Ist die Telefonanlage überlastet, ertönt ein Frei- und kein Belegtton. Es wird um Verständnis gebeten, sollten mehrere Anrufversuche erforderlich sein.


Grundsteuer: Erklärung muss bis Ende Januar abgegeben werden (Stand: 03.01.2023)

Das Finanzamt Heilbronn informiert:
Am 31.01.2023 endet die Verlängerung des Abgabetermins für die Grundsteuererklärung. Bis dahin müssen Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken (Grundsteuer B) ihre Erklärung beim Finanzamt eingereicht haben. Wer dies nicht getan hat, bekommt eine Erinnerung vom Finanzamt. Die Erinnerungsschreiben für die Grundsteuer B werden voraussichtlich im ersten Quartal 2023 verschickt.

Bislang sind in Baden-Württemberg rund 2,48 Millionen Grundsteuererklärungen eingegangen. Das sind etwa 44 Prozent aller abzugebenden Erklärungen.
Private Eigentümerinnen und Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichem Besitz (Grundsteuer A) bekommen Anfang Januar 2023 vom Finanzamt ein Informationsschreiben zugeschickt, das sie bei der Abgabe der Erklärung unterstützt. Die Erklärungen zur Grundsteuer A können jedoch auch jetzt schon eingereicht werden. Hier wird erst im zweiten Quartal 2023 an die Abgabe erinnert. Eine Abgabe bis 31. März 2023 ist bei der Grundsteuer A deshalb ausreichend.

Die zentrale Internetseite www.grundsteuer-bw.de bietet zahlreiche Informationen rund um das Thema „Grundsteuer“ und Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen (FAQ). Auch Unterstützungsangebote zur Abgabe der Erklärung sind dort zu finden − wie Ausfüllhilfen, Erklärvideos und Beispielfälle.

Diejenigen, die ihre Erklärung bereits abgegeben haben, erhalten den Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid sobald das Finanzamt die Erklärung bearbeitet hat. Zwischenzeitlich sind rund 500.000 Bescheide erstellt worden. Die Bearbeitung und der Versand der Bescheide erstreckt sich noch bis ins Jahr 2024.

Für die Bürgerinnen und Bürger bedeutet das: Wenn sie den Grundsteuerwertbescheid und den Grundsteuermessbescheid bekommen und die Angaben im Bescheid mit ihren Unterlagen übereinstimmen, müssen sie nichts weiter unternehmen. Wer aber beispielsweise übersehen hat, eine überwiegende Wohnnutzung in der Erklärung anzugeben und die Steuermesszahl daher nicht passt, kann das dem Finanzamt nachträglich noch mitteilen.

Wie die Bescheide der Finanzämter zu lesen sind und wie es dann weitergeht, zeigt auch ein kurzer Erklär-Clip auf dem YouTube-Kanal des Finanzministeriums Baden-Württemberg unter https://www.youtube.com/watch?v=OsNqhFPbbJw.

Einspruch gegen die Bescheide muss innerhalb eines Monats schriftlich erfolgen. Eine Eingangsbestätigung vom Finanzamt gibt es hierfür nicht. Am einfachsten lässt sich ein Einspruch einreichen über „MeinElster“, aufrufbar über www.elster.de, oder das Kontaktformular der Finanzämter im Internet unter https://finanzamt-bw.fv-bwl.de

Sollten Eigentümerinnen und Eigentümer mit der Bewertung ihres Grundstücks aufgrund des vom zuständigen Gutachterausschuss festgelegten Bodenrichtwertes nicht einverstanden sein, können sie unabhängig von der Einspruchsfrist mithilfe eines qualifizierten Gutachtens eine Neubewertung beim Finanzamt beantragen. Hierfür muss das Gutachten nachweisen, dass der tatsächliche Wert des Grund und Bodens um mehr als 30 Prozent vom Grundsteuerwert abweicht. Weitere Infos hierzu gibt es ebenfalls in den FAQ auf www.grundsteuer-bw.de („Allgemeines zur Grundsteuer“).
Entscheidend für die Höhe der neuen Grundsteuer sind die sogenannten „Hebesätze“. Diese werden von den Kommunen im Laufe des Jahres 2024 neu festgelegt. Wie hoch die neue Grundsteuer ab dem Jahr 2025 für die einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümer ausfällt, teilt ihnen ihre Kommune dann im finalen Grundsteuerbescheid mit. Berechnungen mit dem alten Hebesatz haben daher für die neue Grundsteuer keine Aussagekraft.


Wichtige Informationen zur Grundsteuererklärung (Stand: 24.10.2022)

Die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung wird um drei Monate verlängert. Das haben die Finanzminister der Länder entschieden. Statt wie geplant zum 31.10.2022, müssen die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken ihre Erklärung (Grundsteuer B) nun bis zum 31.01.2023 beim Finanzamt abgeben. In Baden-Württemberg sind bislang rund 1,7 Millionen Erklärungen eingegangen. Das sind 30 Prozent der insgesamt abzugebenden Erklärungen. Die Erinnerungen für die Grundsteuer B versendet das Finanzamt im ersten Quartal 2023.

Private Eigentümerinnen und Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichem Besitz (Grundsteuer A) erhalten das Informationsschreiben für ihre Erklärung Anfang Januar 2023. Darin werden unter anderem das Aktenzeichen und verschiedene grundstücksbezogene Informationen mitgeteilt, die das Ausfüllen der Erklärung erleichtern. Jedoch ist die Abgabe auch jetzt schon möglich. Die Erinnerungen für die Grundsteuer A folgen im zweiten Quartal 2023.
Die Daten, die für die Erklärung erforderlich sind, können über die zentrale Internetseite www.grundsteuer-bw.de abgerufen werden. Dort finden sich auch Unterstützungsangebote zur Abgabe der Erklärung - wie Schritt-für-Schritt-Ausfüllanleitungen, Erklärvideos und Beispielfälle.

Diejenigen, die ihre Erklärung bereits eingereicht haben, erhalten als Nächstes den Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt. Die ersten Bescheide sind bereits rausgegangen. Der Versand erstreckt sich bis ins Jahr 2024. Für die Bürgerinnen und Bürger bedeutet das: Wenn sie den Grundsteuerwertbescheid und den Grundsteuermessbescheid bekommen und die gemachten Angaben stimmen, müssen sie nichts weiter unternehmen. Wer aber beispielsweise übersehen hat, die überwiegende Wohnnutzung anzugeben, kann das dem Finanzamt nachträglich noch mitteilen.

Die Grundsteuermessbescheide übermittelt das Finanzamt auch an die jeweilige Kommune. Sie bestimmt den Hebesatz und damit die Höhe der zukünftigen Grundsteuer ab dem 01.01.2025. Die Hebesätze werden von den Kommunen im Laufe des Jahres 2024 festgelegt. Wie hoch die Grundsteuer letztlich für die einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümer ausfällt, teilt ihnen ihre Kommune im finalen Grundsteuerbescheid mit. Bis dahin können keine Aussagen zur individuellen Höhe der Grundsteuer getroffen werden. Erhoben wird die neue Grundsteuer ab dem Jahr 2025.


Wichtige Informationen zur Grundsteuererklärung (Stand: 06.10.2022)

Das Fristende für die Grundsteuererklärung naht: Bis zum 31. Oktober 2022 müssen Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken eine Grundsteuererklärung beim Finanzamt abgeben (Grundsteuer B). Bislang sind rund 1,5 Millionen Erklärungen eingegangen. Das sind knapp 27 Prozent der insgesamt abzugebenden Erklärungen.

Wer seine Erklärung bis Ende Oktober noch nicht abgegeben hat, sollte dies dann unverzüglich nachholen. Die Erinnerungen für die Grundsteuer B versendet das Finanzamt im ersten Quartal 2023.

Private Eigentümerinnen und Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichem Besitz (Grundsteuer A) erhalten das Informationsschreiben für ihre Erklärung Anfang Januar 2023. Darin werden unter anderem das Aktenzeichen und verschiedene grundstücksbezogene Informationen mitgeteilt, die das Ausfüllen der Erklärung erleichtern. Jedoch ist die Abgabe auch jetzt schon möglich. Die Erinnerungen für die Grundsteuer A folgen im zweiten Quartal 2023.

Die Daten, die für die Erklärung erforderlich sind, können über die zentrale Internetseite www.grundsteuer-bw.de abgerufen werden. Dort finden sich auch Unterstützungsangebote zur Abgabe der Erklärung - wie Schritt-für-Schritt-Ausfüllanleitungen, Erklärvideos und Beispielfälle.

Diejenigen, die ihre Erklärung bereits eingereicht haben, erhalten als Nächstes den Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt. Die ersten Bescheide sind bereits verschickt. Der Versand erstreckt sich bis ins Jahr 2024. Für die Bürgerinnen und Bürger bedeutet das: Wenn sie den Grundsteuerwertbescheid und den Grundsteuermessbescheid bekommen und die gemachten Angaben stimmen, müssen sie nichts weiter unternehmen. Wer aber beispielsweise übersehen hat, die überwiegende Wohnnutzung anzugeben, kann das dem Finanzamt nachträglich noch mitteilen.

Die Grundsteuermessbescheide übermittelt das Finanzamt auch an die jeweilige Kommune. Sie bestimmt den Hebesatz und damit die Höhe der zukünftigen Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025. Die Hebesätze werden von den Kommunen im Laufe des Jahres 2024 festgelegt. Wie hoch die Grundsteuer letztlich für die einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümer ausfällt, teilt ihnen ihre Kommune im finalen Grundsteuerbescheid mit. Bis dahin können keine Aussagen zur individuellen Höhe der Grundsteuer getroffen werden. Erhoben wird die neue Grundsteuer ab dem Jahr 2025.


Nächste Schritte bei der Grundsteuerreform: Vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022 können Eigentümer für ihre Grundstücke online die Feststellungserklärung abgeben. 

Mittlerweile müssten alle Eigentümer eines Wohn- bzw. Geschäftsgrundstücks (Grundsteuer B) in Bad Rappenau ein Schreiben des Finanzamtes wegen der Feststellungserklärung im Rahmen der Grundsteuerreform erhalten haben. Darin werden Sie aufgefordert eine digitale Feststellungserklärung über das ELSTER Portal beim Finanzamt einzureichen. Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, eine sogenannte „Feststellungserklärung“ abzugeben. Das Finanzministerium hat dazu eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung herausgegeben. Die Abgabefrist endet am 31. Oktober 2022

 

Eigentümer von forst- bzw. landwirtschaftlichen Grundstücken (Grundsteuer A) erhalten das entsprechende Schreiben des Finanzamtes zu einem späteren Zeitpunkt. In diesen Fällen kann mit der Abgabe der Feststellungserklärung bis zum Erhalt des Schreibens abgewartet werden.

 

Eine Unterstützung bei der Feststellungserklärung kann durch die Stadt Bad Rappenau hierbei leider nicht erfolgen. Wir bitten Sie daher von Rückfragen bei der Stadt Bad Rappenau abzusehen. 

 

Für das Verfahren ist ausschließlich das Finanzamt zuständig. 

 

Bei Fragen bitten wir Sie sich an das Finanzamt Heilbronn zu wenden, die Kontaktdaten sind auf dem Schreiben des Finanzamtes zu entnehmen. 

Die Feststellungserklärungen sind digital an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Die elektronischen Formulare werden ab dem 1. Juli unter anderem im Portal „Mein ELSTER“ (www.elster.de) bereitgestellt. Nur in begründeten Härtefällen kann die Feststellungserklärung in Papierform abgegeben werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn sich beispielsweise jemand erst die Technik zur elektronischen Abgabe beschaffen müsste - wie einen PC oder einen Internetzugang - oder den Umgang damit nicht gewohnt ist. Die Erklärungsvordrucke für Härtefälle werden ab dem 1. Juli beim örtlichen Finanzamt ausgehändigt. Daneben ist es möglich, dass Angehörige die elektronische Erklärung über ihren ELSTER-Zugang übermitteln.

Die Stadt Bad Rappenau kann Sie durch einen Musterantrag für die Abgabe der Feststellungserklärung in Papierform unterstützen. Diesen Antrag können Sie im Rathaus im Bürgerbüro ausgehändigt bekommen. Sie müssen auf diesem Antrag dann lediglich Ihre Anschrift und Unterschrift sowie das Aktenzeichen ergänzen und an das Finanzamt senden. 

 

DownloadAntrag auf Feststellungserklärung in Papierform

 

Weitere Unterstützung der Stadt Bad Rappenau erhalten Sie bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte sowie der Grundstücksgröße. Die Bodenrichtwerte und die entsprechenden Bodenrichtwertkarten können online auf der Homepage der Stadt Bad Rappenau unter https://www.badrappenau.de/wirtschaft/bauen-und-wohnen/bodenrichtwerte eingesehen werden. Die Bodenrichtwertkarten hängen auch im 2. OG des Rathauses aus und können zu den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Auf der Internetseite https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/?lang=de finden Sie das digitale Bodenrichtwertsystem (BORIS-BW) mit welchem der Bodenrichtwert und die Grundstücksgröße kostenfrei abgerufen werden kann. 

 

Im Vergleich zu anderen Bundesländern müssen die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken in Baden-Württemberg die wenigsten Angaben bei der Feststellungerklärung machen. Benötigte Daten für die Grundsteuer B sind:

  • das Aktenzeichen, unter dem die Feststellungserklärung eingereicht werden muss,
  • die Grundstücksfläche,
  • der Bodenrichtwert,
  • ggf. die überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken.

Nicht abgefragt werden in Baden-Württemberg die Art der Immobilie, die Wohn- und Nutzfläche oder das Baujahr. Das macht die Erklärung deutlich einfacher.

 

Um die Bürgerinnen und Bürger bei der Abgabe der Feststellungserklärung zu unterstützen, stellt die Finanzverwaltung zahlreiche Informationen und Hilfen bereit. Auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de sind weitere Informationen und erforderliche Daten zu finden. Auf die Bodenrichtwerte der jeweiligen Kommunen kann hierüber dann ebenfalls zugegriffen werden. Darüber hinaus gibt es bereits jetzt auf der Webseite des Finanzministeriums ein umfassendes FAQ mit Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um die Grundsteuerreform sowie ein kurzes Erklärvideo für Eigentümerinnen und Eigentümer. In Ergänzung dazu können allgemeine Fragen dem virtuellen Assistenten der Steuerverwaltung unter www.steuerchatbot.de gestellt werden.

 

Download: Info-Flyer des Finanzministeriums zur Grundsteuerreform

Download: ELSTER Schritt für Schritt Anleitung Grundvermögen

Download: Weitere ELSTER-Ausfüllhilfen

 

Weitere Informationen:

Die Reform der Grundsteuer wurde aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018 notwendig: Demnach ist die bisherige Einheitsbewertung nicht mehr verfassungskonform. Für die Umsetzung des neuen Landesgrundsteuergesetzes ist eine umfassende Neubewertung aller Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftlichen Betriebe notwendig.


Warum gibt es überhaupt eine Reform der Grundsteuer?

Die Grundsteuer basiert auf den Einheitswerten, welche letztmals flächendeckend in einer Hauptaufstellung 1964 nach den Wertverhältnissen zu diesem Zeitpunkt ermittelt wurden. Seitdem blieben die Einheitswerte (Grundstückswerte) unverändert, obwohl sich die Wertverhältnisse in diesem Zeitraum sehr unterschiedlich entwickelt haben.
Somit ergab ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018, dass die bisherige Verwendung der Einheitswerte von 1964 als Basis für die Grundsteuer verfassungswidrig ist. Aus diesem Grund wurde der Bundesgesetzgeber dazu verpflichtet, die Grundsteuer bis Ende 2019 neu zu regeln.

Beilage zu den Grundsteuerbescheiden 2022 

 

Was ändert sich also an der Grundsteuer?

Erstmal ändert sich bis einschließlich 2024 nichts, da das Urteil vom April 2018 des Bundesverfassungsgerichts eine Fortgeltung des Grundsteuergesetzes in dieser Übergangszeit zugelassen hat. Somit wird die Grundsteuer erst ab dem Jahr 2025 auf der Grundlage der bis dahin ermittelten Werte neu erhoben. 


Wie ist die neue Rechtslage in Baden-Württemberg ab 2025?

Im Herbst 2019 hat der Bundesgesetzgeber die Reform beschlossen. Dabei wird den Ländern die Möglichkeit eröffnet, vom bundesgesetzlichen Grundsteuerrecht abzuweichen und landesspezifische Regelungen zu erlassen. Der Landtag hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und am 4. November 2020 ein Grundsteuergesetz für Baden-Württemberg verabschiedet. Das bedeutet, dass die Grundsteuer in Baden-Württemberg künftig nach dem modifizierten Bodenwertmodell ermittelt wird.
Informationen des Finanzministeriums Baden-Württemberg zur Landesgrundsteuer finden Sie im Internet auf folgender Seite: https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/haushalt-finanzen/grundsteuer/


Was sind die Eckpunkte der Neuregelung in Baden-Württemberg?

Wie bisher unterliegen der Grundsteuer die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B).
Auch verfahrensrechtlich bleibt es beim bisher bekannten dreistufigen Verfahren: Die örtlich zuständigen Finanzämter bewerten den steuerpflichtigen Grundbesitz und stellen die Grundsteuerwerte (bisher: Einheitswerte) durch Grundsteuerwertbescheide fest. In einem weiteren Schritt berechnen sie die Grundsteuermessbeträge und setzen diese durch Grundsteuermessbescheide fest. Durch die Kommunen werden weiterhin die örtlichen Hebesätze jeweils für die Grundsteuer A und die Grundsteuer B festgelegt, die Grundsteuerbescheide erlassen und die Grundsteuer erhoben.

Die Bewertung der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) erfolgt in Anlehnung an die Bundesregelung in einem Ertragswertverfahren: Die land- und forstwirtschaftlichen Flächen werden dabei mit vom Gesetzgeber vorgegebenen typisierten Reinertragswerten bewertet. Der Grundsteuerwert des Betriebs wird mit der Steuermesszahl 0,55 Promille vervielfacht und ergibt den Grundsteuermessbetrag. Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die Wohnzwecken oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, werden Steuergegenstand der Grundsteuer B.

 

Regelungen zur Grundsteuer B:

Schematische Darstellung der Grundsteuer in Baden-Württemberg ab 2025

Grundsteuerreform Uebersicht


Die Bewertung der bebauten und unbebauten Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) orientiert sich ausschließlich an der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert. Diese Herangehensweise beschreibt das modifizierte Bodenwertmodell. Für die Berechnung werden beide Werte miteinander multipliziert. Auf die Bebauung kommt es für die Bewertung nicht an. Für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke wird das Bewertungsergebnis einer reinen Bodenwertsteuer durch einen Abschlag (Steuermesszahl) in Höhe von 30 Prozent „modifiziert“. Das daraus resultierende Ergebnis ist der Grundsteuerwert, der den verfassungswidrigen Einheitswert künftig ersetzt.


Was ist die Grundsteuermesszahl bzw. der Grundsteuermessbetrag?

Mithilfe der Grundsteuermesszahl werden die Grundsteuerwerte an die neuen Verhältnisse angepasst. Die neue Steuermesszahl liegt bei 1,3 Promille, in der Einheitsbewertung waren es 3,5 Promille. Durch das Senken der Messzahl wird bereits der größte Teil des im Vergleich zum bisherigen Einheitswert gestiegenen Wertes kompensiert. So soll eine grundsätzliche Mehrbelastung durch die Reform vermieden werden. Auf Ebene der Steuermesszahl werden zudem besonders förderwürdige und förderbedürftige Zwecke unterstützt. Durch die Reduktion der Steuermesszahl um 30 % bei überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken, wird das Grundbedürfnis „Wohnen“ angemessen berücksichtigt.
Durch die Multiplikation des Grundsteuerwertes mit der Steuermesszahl erhält man den sogenannten Grundsteuermessbetrag. Aus diesem und dem jeweiligen Hebesatz ermitteln die Gemeinden die konkrete Grundsteuer.


Was ist der Hebesatz und wo gibt es Informationen zum Hebesatz für ein Grundstück?

Mit dem Hebesatz wird von den Kommunen vor Ort bestimmt, wie hoch letztlich die Grundsteuerbelastung wird. Grundlage für die Ermittlung des Hebesatzes wird die Summe der Grundsteuermessbeträge aller Grundstücke im Gemeindegebiet sein. Die Kommunen errechnen anhand der Gesamtsumme, wie hoch der Hebesatz sein muss, um das angestrebte, bisherige Aufkommensniveau zu erreichen. Der Gemeinderat legt die Hebesätze fest. Die Stadt Bad Rappenau veröffentlicht sie im Amtsblatt und auf der Homepage.


Was müssen Eigentümerin oder Eigentümer konkret veranlassen?

Die neue Wertermittlung soll auf den Stichtag 1. Januar 2022 erfolgen und anschließend alle sieben Jahre aktualisiert werden. Eigentümerinnen und Eigentümer werden im Laufe des Jahres 2022 dazu aufgefordert werden, eine Steuererklärung zu ihrem Grundvermögen abzugeben. Für die Grundsteuer B bedeutet dies, dass sie die Grundstücksgröße und den Bodenrichtwert eintragen müssen.

Bodenrichtwert: durchschnittlicher Lagewert einer Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone). Der Bodenrichtwert wird von den regional zuständigen Gutachterausschüssen in nicht öffentlichen Sitzungen ermittelt und regelmäßig aktualisiert. Der Bodenrichtwert stellt den Wert des unbebauten Grund und Bodens in Euro pro Quadratmeter Grundstücksfläche dar.

Auf der Internetseite https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/?lang=de finden Sie das digitale Bodenrichtwertsystem (BORIS-BW) mit welchem der Bodenrichtwert kostenfrei abgerufen werden kann.

Grundstücksfläche: findet sich am einfachsten im Kaufvertrag für das Grundstück oder im Grundbuchauszug.

Zuletzt muss noch die Frage beantwortet werden, ob das Grundstück überwiegend zu Wohnzwecken dient. Sofern sich nichts geändert hat, können sich Eigentümerinnen und Eigentümer daran orientieren, ob ihr Grundstück bisher in die Kategorie Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Mietwohngrundstück (in der Regel Mehrfamilienhäuser) oder Wohneigentum gefallen ist. In dem Fall lautet die Antwort: ja. In allen anderen Fällen muss ermittelt werden, ob der Anteil der Wohnfläche an der Gesamtfläche mehr als 50 % beträgt.


Wird es große Unterschiede zur jetzigen Höhe der Grundsteuer geben?

Diese Frage lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht konkret beantworten.
Es wird für einen Teil der Grundsteuerpflichtigen eine Verringerung der Höhe der Grundsteuer geben und für einen anderen Teil eine Erhöhung. Genau darauf zielt die Reform hinaus, da die bisherigen Werte veraltet und somit verfassungswidrig sind.
Grundsätzlich gilt, dass die modifizierte Bodenwertsteuer unbebaute Grundstücke verteuern wird und effizient bebaute Grundstücke - wie häufig bei Mehrfamilienhäusern gegeben – entlasten wird.


Wie berechnet sich nun die Grundsteuer B nach dem modifizierten Bodenwertmodell?

Dazu ein Beispiel: Ein Grundstückseigentümer hat ein Einfamilienhaus auf einem 400 Quadratmeter großen Grundstück. Der Bodenrichtwert beträgt 250 Euro pro Quadratmeter. Der Hebesatz 2025 der Gemeinde, in der sich das Grundstück befindet, soll für die neue Grundsteuer bei 350 Prozent liegen.
Grundsteuerreform Berechnung

 
 
 
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