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Seit dem Jahr 1979 wurde von der Landesregierung der Landesfamilienpass eingeführt. Er soll den berechtigten Personenkreisen, die ihren ständigen Aufenthalt in Baden-Württemberg haben, die Möglichkeit eröffnen, landeseigene Schlösser, Schloss- und Schaugärten einmal jährlich unentgeltlich bzw. zu einem ermäßigten Eintritt zu besuchen.

Zu dem berechtigten Personenkreis gehören:

  1. Familien mit mindestens drei kindergeldberechtigten Kindern, die mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben;

  2. Familien mit nur einem Elternteil, die mit mindestens einem kindergeldberechtigtem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben;

  3. Familien mit einem kindergeldberechtigten schwer behinderten Kind;

  4. Familien, die SGB II- oder kinderzuschlagsberechtigt sind und mit mindestens einem kindergeldberechtigenden Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.

  5. Familien, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten und mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.


Der Landesfamilienpass ist nur in Verbindung mit einem Lichtbildausweis gültig, der zumindest von den Eltern oder Elternteile beim Besuch einer Einrichtung vorzulegen ist.

Anträge auf den Landesfamilienpass und die Gutscheinkarte 2024 können im BürgerBüro Bad Rappenau, Erdgeschoss, Zimmer 2 sowie in den BürgerBüros der Stadtteile gestellt werden.

Familien die bereits im Besitz eines Landesfamilienpasses sind, müssen vor Aushändigung der Gutscheinkarte 2024 den Familienpass vorlegen.

Auf der Homepage des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren ist eine Liste aller Staatlichen Schlösser, Gärten und Museen in Baden-Württemberg sowie eine Liste aller nicht staatlichen Einrichtungen, die für Passinhaber einen kostenfreien bzw. ermäßigten Eintritt gewähren, eingestellt.

Mehr Infos unter: https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/landesfamilienpass-2024-ab-sofort-erhaeltlich

 

 

 
 
 
 
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