...in der unmittelbareren Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern

Wir weisen darauf hin, dass das Abbrennverbot für pyrotechnische Gegenstände/Silvesterfeuerwerk nach § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Umgebung von Kirchen, Kliniken, Kinder- und Altersheimen sowie Fachwerkhäusern ganzjährig auch an Silvester und Neujahr gilt.

Nur an Silvester (31.12.) und Neujahr (1.1.) darf „Silvesterfeuerwerk“ der Kategorie 2 von Personen ab 18 Jahren ohne besondere Einzel-Erlaubnisse nach dem Sprengstoffgesetz abgebrannt werden.

Verwenden Sie dabei aus Sicherheitsgründen immer nur in Deutschland zugelassene Produkte mit der amtlichen Kennung (BAM-Nummer).

Sammeln Sie Ihren “Silvestermüll” und die Verpackungen selbst wieder ein und entsorgen Sie diese über die regulären Abfallentsorgungsmöglichkeiten des Landkreises.

Stadt Bad Rappenau
Ordnungsamt