Der Bundestag hat am 5. Dezember 2025 das Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes (WDModG) beschlossen und der Bundesrat hat dem WDModG am 19. Dezember 2025 zugestimmt.

Mit dem Inkrafttreten des WDModG zum 1. Januar 2026 ergeben sich folgende Änderungen im Meldewesen:

Die Wehrerfassung erfolgt durch die Bundeswehr selbst und ist nicht mehr Aufgabe der Meldebehörden, wie vor der Aussetzung der Wehrpflicht. Infolgedessen entfällt der Bedarf für das DS Meld-Blatt 3101 („Im Spannungs- und Verteidigungsfall die Tatsache, dass ein Einwohner bereits vor der Wehrerfassung seines Jahrganges erfasst worden ist“).
Das Widerspruchsrecht nach § 36 Absatz 2 BMG entfällt. Infolgedessen entfällt der Bedarf für die Übermittlungssperre gemäß Anlage 1 DS Meld: „Übermittlung nach § 36 Abs. 2 BMG (Widerspruch gegen Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr)“.
Ab dem 1. Januar 2026 ist eine Erhebung oder Speicherung dieser Daten unzulässig. Eine Befüllung des DSMeld-Blatts 3101 und die Eintragung einer Übermittlungssperre erfolgt nicht.
In Melderegistern noch vorhandene Datensätze gemäß DS Meld-Blatt 3101 sowie bestehende Übermittlungssperren an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr sind melderegisterweit zu löschen.
(Hinweise für die Datenlieferung nach § 4 der 2. BMeldDÜV im Jahr 2026)