Aktuelle Bauleitplanverfahren

Hier können Sie sich über die aktuellen Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Aufhebung und das Inkrafttreten des Flächennutzungsplans und von Bebauungsplänen informieren. Neben dem Bekanntmachungstext aus dem Mitteilungsblatt der Stadt Bad Rappenau werden Ihnen an dieser Stelle auch die Planentwürfe zum Download zur Verfügung gestellt.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) und der sich in der Regel anschließenden öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) besteht die Möglichkeit zur Beteiligung an den Verfahren. Bei Erläuterungsbedarf zu den Planungen oder bei Rückfragen zu den Verfahren wenden Sie sich bitte an das Bauverwaltungsamt. Dort liegen die Planentwürfe bzw. die rechtsverbindlichen Bauleitpläne auch in Papierform zur Einsicht aus.

Kurgebiet 6. Änderung, Bad Rappenau

Aufstellung des Bebauungsplanes „Kurgebiet 6. Änderung“, Bad Rappenau im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB und Offenlegung des Bebauungsplanentwurfes und des Entwurfs der zusammen mit ihm aufgestellten örtlichen Bauvorschriften

Der Gemeinderat der Stadt Bad Rappenau hat am 03.07.2025 in öffentlicher Sitzung beschlossen den Bebauungsplan „Kurgebiet 6. Änderung“, Bad Rappenau im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB zu ändern. In seiner öffentlichen Sitzung am 03.07.2025 hat der Gemeinderat den Entwurf des Bebauungsplans „Kurgebiet 6. Änderung“, Bad Rappenau und den Entwurf der örtlichen Bauvorschriften mit Datum vom 12.06.2025 gebilligt und die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Geltungsbereich

Die 6. Änderung umfasst das Grundstück Flst.Nr. 2674/2, Gemarkung Bad Rappenau. Die Lage des Plangebietes und die Abgrenzung des Geltungsbereichs ergeben sich aus den Planunterlagen.

Ziel und Zweck der Planung

Die Stadt Bad Rappenau beabsichtigt, für das Flurstück Nr. 2674/2 den Bebauungsplan „Kurgebiet“ mit der nachfolgend beschriebenen Zielsetzung zu ändern. Parallel hierzu wird für die Fläche des Geltungsbereiches das bisher bestehende Planungsrecht des Bebauungsplanes „Kurgebiet – 2. Änderung“ aufgehoben.

Durch das Bauleitplanverfahren sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer weiteren Wohnanlage am Rande des Kurgebietes geschaffen werden.

Auf der überplanten Fläche befindet sich derzeit ein in die Jahre gekommenes Pflegeheim. Dieses steht zwischenzeitlich leer und ist aufgrund einer Vielzahl baulicher Mängel wirtschaftlich nicht mehr zu betreiben. Darüber hinaus wäre auch eine Reaktivierung dieser Fläche für einen Neubau mit einer gleichen oder ähnlichen Nutzung, aufgrund einer bestehenden Einrichtung auf dem unmittelbar angrenzenden Grundstück, nicht mehr sinnvoll und rentabel umsetzbar.

Mit diesem Hintergrund soll nunmehr, in unmittelbarer Nachbarschaft zu bestehenden Wohngebieten, am Rande des Kurgebietes die Errichtung einer weiteren Wohnanlage im Sinne der „Innenentwicklung“ ermöglicht werden. Angestrebt wird an diesem Standort, entsprechend der bestehenden Nutzung auf dem unmittelbar angrenzenden Flurstück Nr. 2669, eine bedarfsgerechte Errichtung barrierearmer Wohnungen, in verschiedenen Größen für alle Generationen.

Der Entwurf des Bebauungsplans mit Planzeichnung, textlichen Festsetzungen, der Begründung, der Satzung über örtliche Bauvorschriften, sowie der Fachbeitrag Artenschutz werden von Freitag, 18.07.2025 bis einschließlich Freitag, 29.08.2025 sowie die Bekanntmachung werden gemäß § 4a Abs. 4 BauGB im Zeitraum der Offenlegung auf der Homepage der Stadt Bad Rappenau (https://www.badrappenau.de/wirtschaft/bauen-und-wohnen/bauleitplanung) eingestellt. Zudem werden die Planunterlagen beim Bauverwaltungsamt, Rathaus, Kirchplatz 4, Zimmer 207, 2. OG während der Öffnungszeiten (Montag bis Mittwoch von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Donnerstag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr, Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr) öffentlich ausgelegt.

Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die vorliegenden umweltbezogenen Informationen. Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:

In den umweltbezogenen Informationen (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag) finden sich Ausführungen im Hinblick auf die einzelnen Schutzgüter und deren Betroffenheit. Die Planung hat Auswirkungen auf folgende Schutzgüter:

Schutzgut Arten:

Zu erwartende Belastung / Aufwertung: Im innerörtlichen Bereich mit Gebäudebestand war vor allem das Lebensraum- bzw. Quartierpotential für Fledermäuse und Vögel / die Lebensraumeignung für Reptilienarten wie Mauer- oder Zauneidechse.

Schutzgut: Biodiversität:

Zu erwartende Belastung / Aufwertung: Verlust von potentiellem Lebensraum. Aufwertung von Arteninventar durch Pflanzgebote.

Während der Auslegung wird der Bürgerschaft Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung der Planung gegeben.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB. Von der   Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und vom Umweltbericht nach § 2a BauGB wird deshalb abgesehen.

Innerhalb der Auslegungsfrist können Stellungnahmen bei der Gemeinde zum Inhalt des Bebauungsplanes vorgebracht werden, z.B. schriftlich an die Stadt Bad Rappenau (Stadt Bad Rappenau, Kirchplatz 4, 74906 Bad Rappenau) oder per E-Mail an bauleitplanung@badrappenau.de

Stellungnahmen, die nicht innerhalb der Auslegungsfrist abgegeben werden, können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Zur Bearbeitung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit werden personenbezogene Daten wie Vor- und Familienname, Anschrift, ggf. auch Telefonnummer und Mailadresse, soweit angegeben, und der Inhalt der Stellungnahme auf Grundlage des § 4 Landesdatenschutz-gesetzes gespeichert. Der Gemeinderat erhält die Stellungnahmen für seine Entscheidungsfindung in anonymisierter Form.

Es wird ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt- Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Bad Rappenau, den 10.07.2025

gez. Frei,

Oberbürgermeister

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