Beginn und Ende der Berufsausbildung sind im Ausbildungsvertrag festgelegt.

Die tatsächliche Dauer der Ausbildung ergibt sich aus der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungszeit unter Berücksichtigung möglicher Verkürzungen oder Verlängerungen.

Auszubildende können in Absprache mit ihrem Ausbildenden die Ausbildungszeit verkürzen. Die meisten zuständigen Stellen haben Grundsätze dazu erlassen.

Eine Verkürzung der Ausbildungszeit ist z. B. möglich, wenn Auszubildende

  • einen höheren Bildungsabschluss haben (beispielsweise Abitur für eine Ausbildung, für die nur Mittlere Reife erforderlich war oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anderen Beruf) oder
  • sehr gute Leistungen zeigen.

In Ausnahmefällen kann auf Antrag der Auszubildenden die Ausbildungszeit auch verlängert werden:

  • wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen oder
  • wenn die Ausbildung durch eine längere Krankheit unterbrochen war und das Bestehen der Abschlussprüfung deshalb fraglich ist

Voraussetzungen

Eine Verkürzung der Ausbildungszeit kann erfolgen

  • durch Anrechung berufsbezogener schulischer Vorbildungen,
  • im Einzelfall, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel auch in einer kürzeren Zeit erreicht werden kann,
  • bei einer höheren schulischen Allgemeinbildung, z.B.
    • Realschulabschluss (Dauer der Verkürzung: maximal sechs Monate),
    • Hochschul- oder Fachhochschulreife (Dauer der Verkürzung: maximal zwölf Monate).

Zuständige Stelle

die für Ihr Unternehmen zuständige Kammer

  • Industrie- und Handelskammer
  • Handwerkskammer
  • weitere für die Ausbildung zuständige Stellen

Architektenkammer Baden-Württemberg

Hausanschrift
Danneckerstraße 54
70182 Stuttgart
Fax
0711 / 2196-121

Handwerkskammer Heilbronn-Franken

Hausanschrift
Allee 76
74072 Heilbronn
Fax
+ 49 7131 791 201

Industrie- und Handelskammer Heilbronn-Franken

Hausanschrift
Ferdinand-Braun-Straße 20
74074 Heilbronn
Postfach
74012 Heilbronn
Fax
(07131) 9677-199

Landesapothekerkammer Baden-Württemberg

Hausanschrift
Villastraße 1
70190 Stuttgart
Fax
0711 / 99347-45

Landesärztekammer Baden-Württemberg

Hausanschrift
Jahnstr. 40
70597 Stuttgart
Fax
0711 - 769 89 50

Landestierärztekammer Baden-Württemberg

Hausanschrift
Am Kräherwald 219
70193 Stuttgart
Fax
0711 - 7 228 632 - 20

Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg

Hausanschrift
Albstadtweg 9
70567 Stuttgart
Fax
(07 11) 2 28 45-44

Notarkammer Baden-Württemberg

Hausanschrift
Friedrichstraße 9a
70174 Stuttgart
Fax
0711 30 58 77 69
Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach
Die Notarkammer Baden-Württemberg ist für Teilnehmer des elektronischen Rechtsverkehrs (EGVP, beA, beN, beBPo, eBO) über ihr im EGVP-Verzeichnisdienst eingetragenes Postfach erreichbar.

Rechtsanwaltskammer Stuttgart

Hausanschrift
Königstraße 14
70173 Stuttgart
Fax
0711/22215511

Regierungspräsidium Stuttgart

Hausanschrift
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart
Postfach
70507 Stuttgart
Telefon
0711 904-0
Fax
0711 904-11190
De-Mail
poststelle.rps@im.bwl.de-mail.de

Steuerberaterkammer Stuttgart

Hausanschrift
Hegelstrasse 33
70174 Stuttgart
Fax
0711/61948-703

Verfahrensablauf

Die Verkürzung kann bereits beim Abschluss des Ausbildungsvertrags vereinbart werden. In diesem Fall werden die Zeiten und die Gründe für die Verkürzung im Ausbildungsvertrag vermerkt und alle erforderlichen Unterlagen (z.B. Kopien von Zeugnissen) beigelegt.

Sie kann auch zu einem späteren Zeitpunkt nach Beginn der Ausbildung vereinbart werden. Gleiches gilt für die Verlängerung der Ausbildungszeit.

Den Antrag sollten Sie schriftlich unter Angabe von Zeiten und Gründen sowie den erforderlichen Unterlagen einreichen. Der betriebliche Ausbildungsplan muss an die geänderte Ausbildungszeit angepasst werden.

Anschließend erhalten Sie als Ausbildungsbetrieb und der bzw. die Auszubildende eine geänderte Eintragungsbestätigung, die die Änderung des Betriebsausbildungsvertrags wirksam macht.

Hinweis: Aufgrund des zu ändernden Ausbildungsplans ist eine nachträgliche Verkürzung der Ausbildungszeit in der Regel nur bis zum Ende des ersten Ausbildungsjahres, spätestens jedoch bis zur Zwischenprüfung zu empfehlen.

Erforderliche Unterlagen

Gegebenenfalls Nachweise, die eine Änderung der Ausbildungszeit begründen, beispielsweise:

  • Kopien von Zeugnissen
  • Kopien anderer Bildungsnachweise
  • ärztliche Atteste

Hinweise

Die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung ist möglich, wenn die Leistungen in Betrieb und Berufsschule es rechtfertigen. Der Ausbildungsvertrag muss dafür nicht geändert werden. Der Ausbildungsvertrag wird nur dann berührt, wenn der bzw. die Auszubildende die Abschlussprüfung, zu der er bzw. sie vorzeitig zugelassen wurde, besteht, da das Ausbildungsverhältnis mit dem Tag des Bestehens der Abschlussprüfung endet.

Der bzw. die Auszubildende kann die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung beantragen.

Besteht der bzw. die Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung. Wird auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, verlängert sich die Ausbildungszeit bis zur erneuten Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 26.03.2018 freigegeben.