Um in einem Unternehmen ausbilden zu dürfen, müssen

  • der Betrieb dafür geeignet sein und
  • Sie als ausbildende Person die für den jeweiligen Ausbildungsberuf erforderliche fachliche und persönliche Eignung haben. Dazu zählen auch Kenntnisse über
    • die einschlägigen Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes (BBiG),
    • das Berufsausbildungsverhältnis,
    • die Planung von Berufsausbildungen und
    • die Möglichkeiten zur Förderung von Lernprozessen.

Nicht persönlich geeignet sind Personen, die

  • keine Kinder und Jugendlichen beschäftigen dürfen (z.B. weil sie einschlägig vorbestraft sind) oder
  • wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz (BBiG) verstoßen haben.

Ihre Eignung für die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen müssen Sie nach den je nach Beruf unterschiedlichen Anforderungen der Ausbilder-Eignungsverordnung nachweisen. Dies gilt nicht für die Ausbildung im Bereich der freien Berufe.

Die für Ihr Unternehmen zuständige Kammer wacht darüber, dass die persönliche und fachliche Eignung der ausbildenden Person sowie die Eignung der Ausbildungsstätte gegeben sind.

Voraussetzungen

Sie besitzen die beruflichen und berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten , die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.

Über die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen Sie, wenn Sie z.B. die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden haben und eine angemessene Zeit in Ihrem Beruf praktisch tätig gewesen sind.

Sie besitzen die berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse, wenn Sie

  • eine Prüfung bestanden haben nach einer Ausbilder-Eignungsverordnung, die vor Inkrafttreten der aktuell gültigen Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) am 01.08.2009 gegolten hat oder
  • eine berufs- und arbeitspädagogische Eignung nachgewiesen haben durch
    • eine Meisterprüfung oder
    • eine andere Prüfung der beruflichen Fortbildung nach der Handwerksordnung oder dem Berufsbildungsgesetz.

Hinweis: Sie können sich von der Prüfung befreien lassen. Informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle.

Zuständige Stelle

die für die Ausbildung in Ihrem Unternehmen zuständige Stelle (Kammer oder Regierungspräsidium)

Architektenkammer Baden-Württemberg

Hausanschrift
Danneckerstraße 54
70182 Stuttgart
Fax
0711 / 2196-121

Handwerkskammer Heilbronn-Franken

Hausanschrift
Allee 76
74072 Heilbronn
Fax
+ 49 7131 791 201

Industrie- und Handelskammer Heilbronn-Franken

Hausanschrift
Ferdinand-Braun-Straße 20
74074 Heilbronn
Postfach
74012 Heilbronn
Fax
(07131) 9677-199

Landesapothekerkammer Baden-Württemberg

Hausanschrift
Villastraße 1
70190 Stuttgart
Fax
0711 / 99347-45

Landesärztekammer Baden-Württemberg

Hausanschrift
Jahnstr. 40
70597 Stuttgart
Fax
0711 - 769 89 50

Landestierärztekammer Baden-Württemberg

Hausanschrift
Am Kräherwald 219
70193 Stuttgart
Fax
0711 - 7 228 632 - 20

Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg

Hausanschrift
Albstadtweg 9
70567 Stuttgart
Fax
(07 11) 2 28 45-44

Notarkammer Baden-Württemberg

Hausanschrift
Friedrichstraße 9a
70174 Stuttgart
Fax
0711 30 58 77 69
Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach
Die Notarkammer Baden-Württemberg ist für Teilnehmer des elektronischen Rechtsverkehrs (EGVP, beA, beN, beBPo, eBO) über ihr im EGVP-Verzeichnisdienst eingetragenes Postfach erreichbar.

Rechtsanwaltskammer Stuttgart

Hausanschrift
Königstraße 14
70173 Stuttgart
Fax
0711/22215511

Regierungspräsidium Stuttgart

Hausanschrift
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart
Postfach
70507 Stuttgart
Telefon
0711 904-0
Fax
0711 904-11190
De-Mail
poststelle.rps@im.bwl.de-mail.de

Steuerberaterkammer Stuttgart

Hausanschrift
Hegelstrasse 33
70174 Stuttgart
Fax
0711/61948-703

Verfahrensablauf

Die Anmeldeunterlagen stehen Ihnen auf den Internetseiten der zuständigen Stelle zum Download zur Verfügung.

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde.

Innerhalb eines Prüfungsverfahrens können Sie eine nicht bestandene Prüfung zweimal wiederholen.

Wenn Sie die Prüfung bestanden haben, erhalten Sie ein Zeugnis über Ihre berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Kosten

Für die Prüfung müssen Sie eine Gebühr bezahlen. Die Höhe erfahren Sie bei der zuständigen Stelle.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 28.06.2018 freigegeben.