Um bereits im Laufe der Ausbildung den Ausbildungsstand der Auszubildenden zu ermitteln, müssen diese in den meisten anerkannten Ausbildungsberufen eine Zwischenprüfung ablegen. Mit der Zwischenprüfung sollen eventuelle Wissenslücken deutlich werden, die in der verbleibenden Ausbildungszeit geschlossen werden können.

Für Auszubildende ist die Teilnahme an der Zwischenprüfung Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung.

Die Industrie- und Handelskammern bieten in der Regel zweimal jährlich Zwischenprüfungen für die kaufmännischen und technischen Ausbildungsberufe an. Die Frühjahrsprüfung findet zwischen Februar und April, die Herbstprüfung zwischen September und Oktober statt.

In Handwerksberufen müssen die  Auszubildenden eine oder zwei Zwischenprüfungen ablegen - je nach Ausbildungsberuf.

Tipp: In der jeweiligen Ausbildungsordnung können Sie sich über die Anzahl und den Zeitpunkt der vorgeschriebenen Zwischenprüfungen informieren.

Voraussetzungen

Zur Zwischenprüfung im Frühjahr werden Auszubildende eingeladen,

  • deren Ausbildung zwischen dem 1. Oktober und dem 30. April begonnen hat oder
  • deren Ausbildung vor dem 1. Oktober begonnen hat, die aber bisher noch nicht an der Zwischenprüfung teilgenommen haben.

Zur Zwischenprüfung im Herbst werden Auszubildende eingeladen,

  • deren Ausbildung zwischen dem 1. Mai und dem 30. September begonnen hat (mit einer zweijährigen Regelausbildungszeit) oder
  • deren Ausbildung vor dem 1. Mai begonnen hat, die aber bisher noch nicht an der Zwischenprüfung teilgenommen haben.

Hinweis: In den Druck- und Medienberufen findet die Zwischenprüfung nur im Frühjahr statt.

Zuständige Stelle

die für Ihr Unternehmen zuständige Kammer

  • Industrie- und Handelskammer
  • Handwerkskammer
  • Ärztekammer
  • weitere für die Ausbildung zuständige Stellen

Architektenkammer Baden-Württemberg

Hausanschrift
Danneckerstraße 54
70182 Stuttgart
Fax
0711 / 2196-121

Handwerkskammer Heilbronn-Franken

Hausanschrift
Allee 76
74072 Heilbronn
Fax
+ 49 7131 791 201

Industrie- und Handelskammer Heilbronn-Franken

Hausanschrift
Ferdinand-Braun-Straße 20
74074 Heilbronn
Postfach
74012 Heilbronn
Fax
(07131) 9677-199

Landesapothekerkammer Baden-Württemberg

Hausanschrift
Villastraße 1
70190 Stuttgart
Fax
0711 / 99347-45

Landesärztekammer Baden-Württemberg

Hausanschrift
Jahnstr. 40
70597 Stuttgart
Fax
0711 - 769 89 50

Landestierärztekammer Baden-Württemberg

Hausanschrift
Am Kräherwald 219
70193 Stuttgart
Fax
0711 - 7 228 632 - 20

Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg

Hausanschrift
Albstadtweg 9
70567 Stuttgart
Fax
(07 11) 2 28 45-44

Notarkammer Baden-Württemberg

Hausanschrift
Friedrichstraße 9a
70174 Stuttgart
Fax
0711 30 58 77 69
Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach
Die Notarkammer Baden-Württemberg ist für Teilnehmer des elektronischen Rechtsverkehrs (EGVP, beA, beN, beBPo, eBO) über ihr im EGVP-Verzeichnisdienst eingetragenes Postfach erreichbar.

Rechtsanwaltskammer Stuttgart

Hausanschrift
Königstraße 14
70173 Stuttgart
Fax
0711/22215511

Regierungspräsidium Stuttgart

Hausanschrift
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart
Postfach
70507 Stuttgart
Telefon
0711 904-0
Fax
0711 904-11190
De-Mail
poststelle.rps@im.bwl.de-mail.de

Steuerberaterkammer Stuttgart

Hausanschrift
Hegelstrasse 33
70174 Stuttgart
Fax
0711/61948-703

Verfahrensablauf

Als Ausbildungsbetrieb werden Sie in der Regel durch die zuständige Kammer aufgefordert, die Auszubildenden bis zu einem bestimmten Tag zur Zwischenprüfung anzumelden.

Der Aufforderung beigefügt sind die für die Anmeldung notwendigen Formulare.

Füllen Sie sie aus und schicken Sie sie an die zuständige Stelle zurück.

Nach Ihrer Anmeldung schickt die zuständige Kammer eine Einladung zur Teilnahme an der Zwischenprüfung an Ihren Betrieb. Sie müssen die Einladung an die Auszubildenden weitergeben.

Hat der bzw. die Auszubildende die Zwischenprüfung bestanden, bekommt er bzw. sie das Ergebnis der Prüfung in einer Teilnahmebescheinigung mitgeteilt.

Erforderliche Unterlagen

  • die von der zuständigen Kammer zugesandten Anmeldevordrucke
  • gegebenenfalls Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung

Hinweise

Für die Teilnahme an der Zwischenprüfung müssen Sie die Auszubildenden freistellen.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 26.03.2018 freigegeben.